Veranstaltungsordnung für das Hafenfest 2026 in Elmshorn
Diese Veranstaltungsordnung gilt für den gesamten, für die Veranstaltung ausgewiesenen Veranstaltungsbereich innerhalb der Fläche, die dem Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung aufgrund der hierfür erteilten Sondernutzungserlaubnis zur Verfügung steht. Ziel der Veranstaltungsordnung ist es, die Gefährdung von Personen oder die Beschädigung von Gegenständen zu verhindern, das Festgelände vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen und einen störungsfreien Ablauf des Festes zu gewährleisten.
Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes erkennen die Besucherinnen und Besucher diese Veranstaltungsordnung als verbindlich an.
Gesetzliche Verbote sowie gesetzliche Befugnisse der Polizei, der Ordnungsbehörden und sonstiger zuständiger Behörden bleiben unberührt.
Veranstalter ist der Verkehrs- und Bürgerverein e.V. Elmshorn.
1. Geltungsbereich
1.1 Das Veranstaltungsgelände erstreckt sich von der Hafenstraße, dem Südufer, den Wedenkamp, Vormstegen, Damm über den Probstendamm (siehe Anlage 1).
1.2 Die Veranstaltung finden zu folgenden Zeiten statt:
Freitag, 28.08.2026 18:00 Uhr bis 01:00 Uhr
Samstag, 29.08.2026 13:00 Uhr bis 02:00 Uhr
Sonntag, 30.08.2026 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr
2. Verhaltensvorschriften
2.1 Besucherinnen und Besucher haben sich so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Es ist insbesondere nicht gestattet außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten zu urinieren.
2.2 Besucherinnen und Besucher, die das Gelände betreten, haben den Anordnungen des Veranstalters, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes sowie der Ordnungsbehörde Folge zu leisten.
2.3 Alle Zugänge sowie Not-, Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten.
2.4 Alle Besucherinnen und Besucher, die das Gelände betreten, sind aufgefordert Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht achtlos wegzuwerfen, sondern in den auf dem Gelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen.
2.5 Das Fahren von Fahrrädern, eScootern und dergleichen ist im gesamten Veranstaltungsbereich zu den Veranstaltungszeiten nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Geh-Hilfen, Rollstühle, Kinderwagen etc.
2.6 Es ist untersagt, ohne behördliche Genehmigung Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtmunition oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen.
2.7 Der Konsum von Cannabis ist zur Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes auf dem gesamten Veranstaltungsgelände zu den Veranstaltungszeiten verboten. Des Weiteren gelten die Regelungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG).
2.8 Unbeschadet dieser Veranstaltungsordnung können erforderliche weitere Anforderungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden.
3. Untersagte Gegenstände
3.1 Das Mitführen und Überlassen folgender Gegenstände ist untersagt:
3.1.1 Waffen jeder Art nach den Regelungen des Waffengesetzes (WaffG); Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können und zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, insbesondere Messer;
3.1.2 ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen; insbesondere Betäubungsmittel;
3.1.3 Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtmunition, Rauchkerzen, bengalische Feuer und andere pyrotechnische Gegenstände;
3.1.4 Das Mitführen und Überlassen anderer Gegenstände als den unter 3.1 genannten kann beschränkt oder untersagt werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
4. Ausnahmen
4.1 Der Veranstalter kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Veranstaltungsordnung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zulassen. Der Veranstalter informiert die Polizei und die Ordnungsbehörde über die erteilten Ausnahmegenehmigungen.
5. Zuwiderhandlungen
5.1 Zuwiderhandlungen können zum sofortigen Verweis oder Ausschluss von der Veranstaltung führen. Ebenso können Personen oder Personengruppen von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, wenn ihr Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Gefahr begründet, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere bei erheblicher Alkoholisierung in Verbindung mit aggressivem, provokativem oder einschüchterndem Verhalten.
Veranstaltungsordnung Hafenfest Elmshorn, Stand: 24.08.2026
Hafenfest 2026 - Übersichtsplan - Veranstaltungsgelände